Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle Liefergeschäfte und Leistungen der Topcom Kommunikationssysteme GmbH, im Folgenden Topcom.
§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich
Unsere Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung oder Leistung an den Kunden vorbehaltlos ausführen, ohne zuvor nochmals ausdrücklich diesen Bedingungen zu widersprechen. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, bedürfen der Schriftform. Unsere Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtlichem Sondervermögen. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch für künftige Geschäfte mit dem Kunden. Sind unsere Geschäftsbedingungen dem Kunden nicht mit dem Angebot zugegangen oder wurden sie ihm nicht bei anderer Gelegenheit übergeben, so finden sie gleichwohl Anwendung, wenn er sie aus einer früheren Geschäftsverbindung kannte oder kennen musste. Weiterhin liegen die Geschäftsbedingungen in den Geschäftsräumen von Topcom aus und sind im Internet unter topcom-group.de einsehbar und auszudrucken oder können postalisch oder unter info@topcom-group.de angefordert werden.
Die Berichtigung von Druckfehlern und Irrtümern sowie technische und optische Änderungen, auch seitens des Herstellers, behalten wir uns ausdrücklich vor. Werden Produkte nach Vertragsabschluss technisch verbessert, ist ein Anspruch auf Lieferung der bisherigen, nicht verbesserten Version ausgeschlossen.
§ 2 Angebot, Angebotsunterlagen
Sofern Topcom ein individuelles Angebot abgegeben hat, geschieht dies auf Grundlage der Angaben des Kunden über sein derzeit genutztes System, über vom Kunden beabsichtigte Hardware- und Softwareerweiterungen und/oder fachlich funktionalen Aspekten. Der Kunde trägt das Risiko dafür, dass die auf dieser Grundlage angebotenen Leistungen seinen Wünschen und Bedürfnissen entsprechen. Sofern der Kunde verbindliche Vorgaben vereinbaren möchte, sind diese schriftlich abzugeben. Sie werden erst durch Gegenzeichnung seitens Topcom wirksam. An auf Kundenwünsche ausgerichteten individuellen Softwareprogrammen, Zeichnungen, Plänen, Entwürfen und sonstige Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ gekennzeichnet sind.
§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen
Die in Produktunterlagen, Preislisten, Anzeigen usw. enthaltenen technischen Angaben und Preisinformationen sind freibleibend, sofern nicht eine Bindefrist ver-merkt ist. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen. Sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Preis ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.
Voraussetzung für weitere Lieferungen ist, dass der Kunde alle fälligen Zahlungen geleistet hat. Falls der Kunde seiner Zahlungsverpflichtung nicht bis zum Fälligkeitszeitpunkt nachgekommen ist, haben wir das Recht, nach unserem Ermessen entweder dem Kunden Zinsen auf die fälligen und unbezahlten Beträge ab Fälligkeit bis zum Zeitpunkt, zu dem wir Zahlungen in voller Höhe zusammen mit den angefallenen Zinsen erhalten, zu belasten, und zwar acht Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß §§ 288, 247 BGB oder von dem Vertrag zurückzutreten und vom Kunden den Ersatz des daraus entstehenden Schadens zu verlangen. Die Zinsen sind sofort fällig.
Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Zahlungen können nur zurückgehalten werden, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung keine Zweifel bestehen. Gerät der Kunde mit einer Zahlung in Verzug oder liegen konkrete Anhaltspunkte für eine drohende Zahlungsunfähigkeit des Kunden vor, ist Topcom zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts berechtigt. Topcom kann in diesem Fall die weitere Vertragserfüllung von der Zahlung eines Vorschusses in Höhe der gesamten Auftragssumme und dem vollständigen Ausgleich aller fälligen Forderungen abhängig machen.
§ 4 Produktbezogene Zahlungsbedingungen
Bei Systemupgrades, Systemupdates und Neuinstallationen, die erst durch die bestätigte Abnahme (Abnahmeprotokoll) als durchgeführt gelten, sind die Zahlungsbedingungen wie folgt geregelt: 30 % bei Auftragsbestätigung durch Topcom, 60 % bei Warenlieferung, 10 % bei Systemabnahme. Ansonsten werden 100 % nach erfolgter und bestätigter Lieferung berechnet. Es werden durch Topcom entsprechend gesonderte Rechnungen gestellt.
§ 5 Lieferzeit
Der Beginn der von uns angegebenen Liefer- und Leistungszeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.
Wir haften nicht wegen Leistungsverzug, wenn der Verzug auf einer Ursache beruht, die wir nicht zu vertreten haben. Das gleiche gilt hinsichtlich solcher Ereignisse, wenn sie die Lieferung erschweren, verteuern oder unmöglich machen. Topcom hat in diesem Fall das Recht, vom Vertrag bzw. hinsichtlich des nicht erfüllten Teils des Vertrages zurückzutreten. Fällt uns grobe Fahrlässigkeit zur Last, ist der Kunde berechtigt, pro Kalendertag Verzug eine pauschale Verzugsentschädigung in Höhe von 0,05 %, höchstens jedoch 10 % des Netto-Lieferwertes zu verlangen. Setzt uns der Kunde, nachdem wir bereits in Verzug geraten sind, eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung, so ist er nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatz-ansprüche wegen Nichterfüllung in Höhe des vorhersehbaren Schadens stehen dem Kunden nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhte. Im Übrigen ist die Schadensersatzhaftung auf 10 % des Systemwertes begrenzt. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung der Lieferung oder Leistung in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.
§ 6 Gefahrenübergang
Unabhängig von der Regelung der Transportkosten geht die Gefahr des Untergangs und der Verschlechterung der Leistungsgegenstände ab Werk auf den Kunden über. Sofern der Kunde es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung abdecken. Die insoweit anfallenden Kosten trägt der Kunde.
§ 7 Vorbereitende Tätigkeit des Kunden
Darunter fallen notwendige Vorbereitungen von Hard- und Software wie Netzwerkkomponenten, Serversysteme und Kommunikationsanlagen. Die Beschaffung entsprechender Komponenten, deren Installation und Kosten obliegt dem Kunden.
§ 8 Installation, Inbetriebnahme und Systemerweiterung
Installation, Inbetriebnahme und Erweiterung der vertragsgegenständlichen Hard- und Software erfolgen kostenpflichtig durch Topcom Professional Services. In begründeten und von Topcom genehmigten Ausnahmefällen kann die Installation durch Mitarbeiter des Kunden gemäß Installationsanleitung erfolgen.
§ 9 Dienstleistungen
Professional Services und sonstige Dienstleistungen werden gemäß den in der Auftragsbestätigung und in dem Wartungsvertrag angegebenen Pauschalen, Tages- oder Stundensätzen, Fahrzeiten und Reisespesen abgerechnet.
§ 10 Softwarelizenzbedingungen
1. zeitlich unbefristete Lizenz
a) Topcom erteilt dem Kunden die einfache, nicht ausschließliche, nicht übertragbare, unbefristete Lizenz für die Nutzung von Vertragssoftware in den im Softwarelizenzvertrag genannten Modulen.
b) Der Programmumfang ist in der Benutzerdokumentation definiert. Die Benutzerdokumentation wird Anlage und Bestandteil des Lizenzvertrages. Der Quellcode ist in keinem Fall Vertragsgegenstand und wird daher nicht mitgeliefert. Mit der Überlassung der Vertragssoftware durch Topcom schließen der Kunde und Topcom einen Softwarelizenzvertrag. Topcom erlaubt die Nutzung der Vertragssoftware auch auf anderen oder größeren DV-Anlagen des Kunden gegen Entrichtung einer zusätzlichen Lizenzgebühr. Diese Gebühr richtet sich nach der jeweils gültigen Preisliste. Topcom liefert das bestellte Programmsystem als Lademodul zusammen mit einer Installationsbeschreibung und einer Benutzerdokumentation. Sofern einzelvertraglich nicht anders vorgesehen, darf der Kunde die Vertragssoftware Dritten nicht offenlegen, an diese vertreiben oder in einer anderen Art und Weise zur Verfügung stellen. Der Kunde darf die Vertragssoftware oder die ggf. erstellte Sicherungskopie weder vermieten, noch verleasen, in Unterlizenz vergeben, abtreten, verkaufen oder in einer anderen Weise übertragen, sofern dies durch Topcom nicht ausdrücklich schriftlich genehmigt wurde; ausgenommen hiervon sind diejenigen Dritten, die im Rahmen der Tätigkeit des Kunden als Angestellte oder in einem vergleichbaren weisungsabhängigen Verhältnis arbeiten.
Unter die Bedingungen dieses Vertrages fällt auch die Überlassung und Nutzung der Programme, welche auf von Topcom gelieferter Hardware laufen. Dies auch dann, wenn diese Programme bzw. Programmmodule im Kaufvertrag nicht ausdrücklich erwähnt sind.
Zur Vertragssoftware gehören auf den maschinenlesbaren Trägern aufgezeichnete Datenbestände (Dateien, Datenbankmaterial), die Teil der im Einzelvertrag angegebenen Vertragssoftware sind oder dort an deren Stelle genannt sind.
Zusätzliche Leistungen, wie z. B. Installation, Anpassung, Einweisung, Systemeinrichtung, Mitarbeiterschulungen oder Migration von Fremddaten sind nicht im Leistungsumfang der Softwareüberlassung enthalten. Diese Leistungen sind gesondert zu vergüten.
c) Zum Leistungsumfang gehört, sofern gesondert vereinbart, auch die laufende instand haltende Pflege der Vertragssoftware.
2. zeitlich befristete Lizenz („Software-Miete“)
a) Sofern einzelvertraglich eine Softwareüberlassung gegen laufende Vergütung („Software-Miete“) vereinbart wird, erteilt Topcom dem Kunden für die Dauer der Vertragslaufzeit die einfache, nicht ausschließliche, nicht übertragbare, befristete Lizenz für die Nutzung von Software in den im Software-Lizenzvertrag genannten Modulen.
Die Nutzung der Vertragssoftware setzt in der Regel den Einsatz von gültigen Lizenzschlüsseln voraus. Diese werden dem Kunden für die Vertragslaufzeit zur Verfügung gestellt, sofern dieser seinen vertraglichen Verpflichtungen nachkommt.
b) Im Übrigen gelten die Regelungen unter Ziffer §10 1. b) entsprechend.
c) Bei Beendigung der Software-Miete hat der Kunde dem Auftragnehmer die Vertragssoftware in einem dem vertragsgemäßen Gebrauch entsprechenden Zustand vollständig zurück zu geben, einschließlich überlassener Originaldatenträger, Bedienungsanleitung (Benutzungsdokumentation oder Online-Hilfe) und Installationsanleitung. Erstellte Kopien und Downloads sind vollständig und endgültig zu löschen oder zu vernichten. Der Auftraggeber trägt die Kosten für den Abbau, die Verpackung und den Rücktransport der Vertragssoftware und überlassener Gegenstände.
d) Zum Leistungsumfang der Software-Miete gehört auch die laufende instand haltende Pflege der Vertragssoftware.
§ 11 Lizenzbeschreibung
Die von Topcom im Rahmen dieses Vertrages gelieferten Programme sind nach §§ 69a ff. UrhG geschützt; die entsprechenden Rechte verbleiben ausschließlich bei Topcom und/oder unseren Lieferanten. Dies gilt auch bei Programmänderungen einschließlich derjenigen, die durch den Kunden vorgenommen wurden. Spezielle Entwicklungen für den Kunden werden in einem gesonderten Entwicklungsvertrag geregelt. Der Kunde ist berechtigt, die Programme, Programmteile oder veränderte Programme ausschließlich gemäß Absatz „Softwarelizenzbedingungen“ zu nutzen.
Der Softwarelizenzvertrag oder einzelne in ihm begründete Rechte und Ansprüche dürfen nicht auf Dritte übertragen werden. Der Kunde hat geeignete Maßnahmen zum Schutz der Programme zu veranlassen. Topcom behält sich alle Rechte an den Programmen vor. Speziell für den Kunden aufgenommene Datensätze werden von Topcom gemäß Absatz „Geheimhaltung“ behandelt. Ohne ausdrückliche schriftliche Ermächtigung darf der Kunde von der Vertragssoftware keine zusätzlichen Kopien – ohne Rücksicht auf Verfahren und Form der Kopien – erstellen. Ausgenommen davon ist die übliche Datensicherung. Die einmalige Lizenzgebühr für die Module ist in der Preisliste bzw. im Kaufvertrag genannt. Das endgültige Nutzungsrecht gilt erst mit vollständiger Bezahlung als erteilt.
§ 12 Nutzungsrechte
Die Nutzungsbefugnis ist auf den Umfang und - sofern es sich um eine zeitlich befristete Lizenz handelt - auf die Dauer beschränkt, wie sie in den Bestelldokumenten oder Einzelverträgen ausgewiesen ist, in denen die spezifischen lizenzierten Hard- und Softwareprodukte und die Beschränkungen für die Verwendung (wie Volumenbeschränkungen oder Beschränkungen für die gleichzeitige Verwendung von Modulen) angegeben sind. Die Nutzungsbefugnis des Kunden ist nicht auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beschränkt. Topcom versichert, dass das vertragsgemäß genutzte Lizenzmaterial kein Patent- oder Urheberrecht verletzt. Topcom wird den Kunden bei Verletzung von Patent- oder Urheberrechten wegen Gebrauch eines Lizenzprogramms von Schadensersatzansprüchen des Schutzrechtinhabers freistellen. Sollte dieses aus Rechtsgründen nicht möglich sein, so verpflichtet sich Topcom, den Kunden in dem Prozessverfahren bestmöglich zu unterstützen. Topcom wird dem Kunden darüber hinaus grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch des Programms verschaffen. Falls das zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen nicht möglich sein sollte, wird Topcom das Programm entweder derart abändern oder ersetzen, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird. Die abgeänderten oder ersetzten Programme müssen in allen Teilen mindestens die gleichen Leistungen und Funktionen erfüllen, die vor der Änderung oder Ersetzung vorhanden waren.
Die vorgenannten Verpflichtungen von Topcom bestehen nur, falls der Kunde Topcom unverzüglich über die gegen ihn gerichteten Ansprüche unterrichtet und Topcom alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben und das Lizenzprogramm nicht durch den Kunden oder einer sonstigen Stelle verändert wurde.
Ist die Vertragssoftware mit einem technischen Kopierschutz ausgestattet, erhält der Kunde im Falle einer Beschädigung des gelieferten Programms beim Laden oder während des Betriebs auf Anforderung kurzfristig eine Ersatzkopie.
Die Bedienungsanleitung darf für interne Zwecke auf Papier kopiert werden. Schutzrechtsvermerke der Topcom oder des Softwareherstellers dürfen nicht entfernt, verändert oder unterdrückt werden.
Der Kunde darf Datensicherungen nach den Regeln der Technik betreiben und hierfür die notwendigen Sicherungskopien der Vertragssoftware erstellen. Eine Sicherungskopie auf einem beweglichen Datenträger ist als solche zu kennzeichnen.
Der Kunde ist berechtigt, die überlassene Vertragssoftware mit anderen Computerprogrammen zu verbinden. Weitergehende Änderungen der Vertragssoftware sowie Fehlerkorrekturen sind nur in dem Umfang zulässig, als sie zur bestimmungsgemäßen Benutzung der Vertragssoftware notwendig sind. Eine Rückübersetzung (Dekompilierung) des Programmcodes in eine andere Darstellungsform ist unzulässig. Ausgenommen davon ist eine teilweise Dekompilierung zum Zwecke der Herstellung von Interoperabilität eines unabhängig geschaffenen Computerprogramms mit der Vertragssoftware oder mit anderen Computerprogrammen unter den in § 69e Urheberrechtsgesetz angegebenen Beschränkungen. Abweichend von den vorangegangenen Bestimmungen darf der Kunde die überlassene Vertragssoftware für eigene Zwecke bearbeiten, soweit die einschlägigen Open Source Vertragssoftware-Lizenzbedingungen dies verlangen; in diesem Rahmen darf der Kunde – soweit erforderlich – Teile der Vertragssoftware dekompilieren, um derartige Bearbeitungen testen zu können. Für sämtliche Kenntnisse und Informationen, die der Kunde im Rahmen des Dekompilierens erlangt, gilt die Geheimhaltungspflicht nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Topcom weist darauf hin, dass schon geringfügige Änderungen zu erheblichen, nicht vorhersehbaren Störungen im Ablauf des betreffenden Programms und anderer Programme führen können. Der Kunde wird deshalb nachdrücklich vor eigenmächtigen Veränderungen der Vertragssoftware gewarnt. Er trägt insbesondere das Risiko allein.
§ 13 Mängelgewährleistung
1. Allgemeines
a) Die Gewährleistungsrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach §377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
b) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Lieferung oder Abnahme, es sei denn es handelt sich um einen Fall der Arglist oder der übernommenen Garantie.
c) Die Gewährleistung entfällt, soweit der Kunde ohne unser Zutun Liefer- oder Leistungsgegenstände selbst ändert oder durch Dritte ändern lässt, es sei denn, er weist nach, dass die in Rede stehenden Mängel nicht durch die von ihm oder dem Dritten vorgenommenen Änderungen verursacht wurden. Die Gewährleistungspflicht entfällt auch, wenn der Kunde die Liefer- oder Leistungsgegenstände mit anderer als der freigegebenen Umgebung und anderem als dem freigegebenen Zubehör einsetzt.
d) Die Rechte des Kunden wegen eines Mangels sind ausgeschlossen, wenn er bei Vertragsschluss den Mangel kannte.
e) Gewährleistungsansprüche bestehen nicht für unerhebliche Mängel.
f) Topcom ist berechtigt, die Gewährleistung in den Räumlichkeiten des Kunden zu erbringen. Topcom genügt ihrer Pflicht zur Nachbesserung auch, indem sie mit einer automatischen Installationsroutine versehene Updates auf ihrer Homepage zum Download bereitstellt und dem Kunden telefonischen Support zur Lösung etwa auftretender Installationsprobleme anbietet.
g) Der Kunde wird Topcom bei der Fehlerdiagnose und Fehlerbeseitigung unterstützen, indem er insbesondere auftretende Probleme konkret beschreibt, Topcom umfassend informiert und ihr die für die Mangelbeseitigung erforderliche Zeit und Gelegenheit gewährt.
2. Hardware
a) Wir gewährleisten, dass die Hardware die im Kaufvertrag vereinbarte Beschaffenheit besitzt und sich zu der vertraglich vereinbarten Verwendung eignet und nicht mit Mängeln behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu den gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern; eine unwesentliche Minderung des Wertes oder der Tauglichkeit bleibt außer Betracht.
b) Während der Gewährleistungsfrist auftretende Mängel hat der Kunde uns unverzüglich in allen ihm erkennbaren Einzelheiten zu melden und hierbei im Rahmen des Zumutbaren unsere Hinweise zur Problemanalyse und Fehlerbestimmung zu beachten.
c) Unsere Haftung aus obiger Gewährleistung beschränkt sich nach unserer Wahl auf Reparatur oder Ersatz von Teilen der Liefergegenstände. In dem hierfür erforderlichen Umfang wird der Kunde vor dem Austausch Programme einschließlich seiner Anwendungsprogramme, Daten, Datenträger, Änderungen und Anbauten entfernen. Der Kunde gibt uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zur Durchführung der Nachbesserungsarbeiten.
3. Software
a) Die Vertragsparteien stimmen überein, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Programme so zu entwickeln, dass sie für alle Anwendungsbedingungen fehlerfrei sind. Topcom gewährleistet daher nur die grundsätzliche Lauffähigkeit der Vertragssoftware. Wir halten für jede von uns angebotene Software eine auf dem jeweils neuesten Stand gehaltene Leistungsbeschreibung verfügbar, die den bestimmungsgemäßen Gebrauch und die Einsatzbedingungen des Programms angibt. Der Gewährleistung unterliegt dem jeweils aktuellen und dem zuvor für den Kunden verfügbaren Release. Topcom beseitigt innerhalb angemessener Zeit auftretende Fehler in der Vertragssoftware und trägt dafür Sorge, dass der Nutzung der Vertragssoftware keine Rechte Dritte entgegenstehen.
b) Wir geben keine Gewährleistung dafür, dass die Software den Anforderungen des Kunden entspricht oder die Software in Kombination mit anderer Hardware, Software, Systemen oder Daten arbeitet, die nicht von uns zur Verfügung gestellt werden und die der Kunde benutzen möchte. Eine Funktionsbeeinträchtigung der Vertragssoftware, die aus Hardwaremängeln, Umgebungsbedingungen, Fehlbedienung o.ä. resultiert, ist kein Mangel.
c) Im Störungsfall obliegt dem Kunden die Erstellung der Fehlerunterlagen gemäß diesbezüglicher Angaben in der Anwendungsdokumentation.
d) Für die Richtigkeit und Vollständigkeit von Datenbeständen in gespeicherter oder gedruckter Form wird keine Gewähr übernommen.
e) Stellt sich bei der Suche nach Fehlern und Fehlerursachen heraus, dass diese nicht auf einem Mangel der Vertragssoftware beruhen, die Vertragssoftware verändert, außerhalb der vorgegebenen Umgebung eingesetzt oder falsch bedient wurde, ist Topcom berechtigt, die dadurch entstandenen Kosten dem Kunden separat entsprechend der jeweils geltenden Konditionen in Rechnung zu stellen, wenn die erbrachte Leistung nicht nur unerheblich war.
f) Weitergehende Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen.
4. Einschränkung der Gewährleistung
Treten bei Installationen von Neuprodukten in der vorhandenen Kunden-Hard- bzw. Software unvorhersehbare Schwierigkeiten auf, die nicht durch Topcom zu vertreten sind, wird der auf diese Schwierigkeiten entfallende Aufwand zusätzlich berechnet. Darunter fallen Reisekosten, Spesen sowie die Arbeitszeit entsprechend den gültigen Topcom Dienstleistungssätzen. Unvorhersehbare Schwierigkeiten sind z. B. alte Treiberstände, veraltetes Software Release, inkompatible Hardware usw. Das Recht zum Rücktritt und Schadensersatz statt der ganzen Leistung besteht nur bei erheblichen Mängeln. In diesem Fall muss aber in jedem Fall eine angemessene Fristsetzung zur Nacherfüllung vorliegen und mit der Erklärung verbunden sein, dass eine weitere Nacherfüllung nach fruchtlosem Ablauf der Frist abgelehnt wird.
§ 14 Haftung
1. Topcom haftet nur für die von seinen Angestellten und gesetzlichen Vertretern vorsätzlich oder grob fahrlässig zu vertretenden Schäden. Wir schließen unsere Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen aus, sofern nicht Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Garantien betroffen oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz berührt sind. Unberührt bleibt ferner die Haftung für die Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflichten). Gleiches gilt für Pflichtverletzungen unserer Erfüllungsgehilfen. Außer bei Vorsatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – in keinem Fall jedoch für mittelbare Schäden, insbesondere untypische Mangelfolgeschäden oder entgangenen Gewinn.
2. Wir haften nicht wegen irgendwelcher Versäumnisse, die auf einer Ursache beruhen, die wir nicht zu vertreten haben.
3. Sofern wir fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht verletzen, ist unsere Ersatzpflicht für Sach-, Vermögens- oder Personenschäden auf die Deckungssumme von einer Million Euro unserer Betriebshaftpflichtversicherung beschränkt. Bei Schäden im Zusammenhang mit Wartungsarbeiten ist der Schadensersatz auf ein Jahreswartungsentgelt beschränkt. Wir sind bereit, dem Kunden auf Verlangen Einblick in unsere Police zu gewähren.
4. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
5. Für sämtliche Daten auf den Systemen des Kunden, auch auf von Topcom installierten Systemen, die der Kunde nutzt oder selbständig erstellt hat, muss der Kunde selbst für eine ausreichende Datensicherung sorgen. Topcom empfiehlt täglich eine Datensicherung durchzuführen und diese an einem sicheren Ort aufzubewahren. Bei technischen Arbeiten beim Kunden oder bei technischen Arbeiten in den Örtlichkeiten von Topcom ist vor Beauftragung bzw. vor Beginn dieser Arbeiten vom Kunden eine Datensicherung zu erstellen. Sollte eine ordnungsgemäße Datensicherung aus technischen Gründen nicht möglich sein und eine technische Arbeit dennoch beauftragt werden, so stellt der Kunde Topcom von der Verantwortung für die Daten bzw. für einen Datenverlust frei. Für Datenverluste haftet Topcom in keinem Fall.
6. Schadensersatzansprüche gegen Topcom verjähren in zwölf Monaten.
§ 15 Eigentumsvorbehaltssicherung
Liefergegenstände und Teile werden unter Eigentumsvorbehalt geliefert. Sie bleiben Eigentum bis zur vollen Bezahlung des Kaufpreises einschließlich sämtlicher, auch künftig entstehender Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen, wenn einzelne Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Der Kunde kann an den Waren durch Verarbeitung zu einer neuen Sache kein Eigentum erwerben. Auch verarbeitete Waren dienen zur Sicherung des Vorbehaltsverkäufers. Alle Forderungen des Kunden aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltswaren werden an uns abgetreten. Topcom nimmt die vorstehenden Abtretungen hiermit an. Auf unser Verlangen hat der Kunde die Schuldner der abgetretenen Forderungen mitzuteilen. Wir können dem Schuldner die Abtretung anzeigen. Der Eigentumsvorbehalt ist in der Weise bedingt, dass mit der vollen Bezahlung unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung ohne weiteres das Eigentum an den Vorbehaltswaren auf den Kunden übergeht und die abgetretenen Forderungen dem Käufer zustehen. Wir müssen die uns zustehenden Sicherungen insoweit nach unserer Wahl freigeben, als ihr Wert alle zu sichernden Forderungen um 25 % übersteigt. Der Kunde hat sich das ihm zustehende Eigentum an den Liefergegenständen und Teilen gegenüber seinen Abnehmern vorzubehalten, bis diese den Kaufpreis voll bezahlt haben.
§ 16 Geheimhaltungsverpflichtung
Sollten im Rahmen der Geschäftsverbindung oder zufällig Daten des Kunden uns oder Daten der Topcom dem Kunden, deren Mitarbeitern oder im Auftrag tätigen Personen bekannt werden, verpflichten sich Topcom und der Kunde, dass alle in ihrem Auftrag arbeitende Personen diese Daten nicht unbefugt und zu einem anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck verwenden. Topcom und der Kunde verpflichten sich, diese bekannt gewordenen oder erlangten Daten nicht unerlaubt an Dritte weiterzugeben, zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Topcom und der Kunde verpflichten ihre Mitarbeiter oder alle in ihrem Auftrag tätigen Personen zur Einhaltung dieser Vorschriften.
§ 17 Schlussbestimmungen
Der Verzicht von Topcom auf die Geltendmachung oder Durchsetzung einer der vorliegenden Bedingungen oder Rechte bedeutet keinen Verzicht auf zukünftige Geltendmachung und führt nicht zur Unwirksamkeit der entsprechenden Vertragsbestimmungen. Änderungen, Ergänzungen, Erklärungen, Nebenabreden, Mitteilungen, notwendige Zustimmungserklärungen sowie die Zusicherung von Eigenschaften und Terminen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das gilt auch für eine Aufhebung oder Abänderung dieses Schriftformerfordernisses. Mündliche Auskünfte sind unverbindlich. Eine vom Auftrag oder diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Vereinbarung kann Topcom nur gegen sich gelten lassen, wenn diese durch den bzw. die gesetzlichen Vertreter der Topcom schriftlich bestätigt wurde. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder ihre Wirkung verlieren, so wird hierdurch der übrige Inhalt des Vertrages nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, in diesem Fall zusammenzuwirken, um eine unwirksame Regelung durch eine Bestimmung zu ersetzen, welche dem wirtschaftlichen Zweck dieses Vertrages entspricht. Entsprechendes gilt auch für den Fall, dass sich bei der Anwendung dieses Vertrages Lücken in den vertraglichen Regelungen ergeben sollten.
Gerichtsstand ist Düsseldorf. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des UN Kaufrecht (CISG) ist ausgeschlossen.