Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle Liefergeschäfte und Leistungen der Topcom Kommunikationssysteme GmbH, im Folgenden Topcom.

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Allgemeines, Geltungsbereich

Unsere Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung oder Leistung an den Besteller vorbehaltlos ausführen, ohne zuvor nochmals ausdrücklich diesen Bedingungen zu widersprechen. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, bedürfen der Schriftform. Unsere Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtlichem Sondervermögen. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch für künftige Geschäfte mit dem Besteller. Sind unsere Geschäftsbedingungen dem Vertragspartner nicht mit dem Angebot zugegangen oder wurden sie ihm nicht bei anderer Gelegenheit übergeben, so finden sie gleichwohl Anwendung, wenn er sie aus einer früheren Geschäftsverbindung kannte oder kennen musste. Weiterhin liegen die Geschäftsbedingungen in den Geschäftsräumen von Topcom aus und sind im Internet unter topcom-group.de einsehbar und auszudrucken oder können postalisch oder unter info@topcom-group.de angefordert werden.

Die Berichtigung von Druckfehlern und Irrtümern sowie technische und optische Änderungen, auch seitens des Herstellers, behalten wir uns ausdrücklich vor. Werden Produkte nach Vertragsabschluss technisch verbessert, ist ein Anspruch auf Lieferung der bisherigen, nicht verbesserten Version ausgeschlossen.

Angebot, Angebotsunterlagen

Sofern Topcom ein individuelles Angebot abgegeben hat, geschieht dies auf Grundlage der Angaben des Vertragspartners über sein derzeit genutztes System, über vom Vertragspartner beabsichtigte Hardware- und Softwareerweiterungen und/oder fachlich funktionalen Aspekten. Der Vertragspartner trägt das Risiko dafür, dass die auf dieser Grundlage angebotenen Leistungen seinen Wünschen und Bedürfnissen entsprechen. Sofern der Vertragspartner verbindliche Vorgaben vereinbaren möchte, sind diese schriftlich abzugeben. Sie werden erst durch Gegenzeichnung seitens Topcom wirksam. An auf Bestellerwünsche ausgerichteten individuellen Softwareprogrammen, Zeichnungen, Plänen, Entwürfen und sonstige Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ gekennzeichnet sind.

Preise und Zahlungsbedingungen

Die in Produktunterlagen, Preislisten, Anzeigen usw. enthaltenen technischen Angaben und Preisinformationen sind freibleibend, sofern nicht eine Bindefrist vermerkt ist. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen. Sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Preis ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.

Voraussetzung für weitere Lieferungen ist, dass der Besteller alle fälligen Zahlungen geleistet hat. Falls der Besteller seiner Zahlungsverpflichtung nicht bis zum Fälligkeitszeitpunkt nachgekommen ist, haben wir das Recht, nach unserem Ermessen entweder dem Besteller Zinsen auf die fälligen und unbezahlten Beträge ab Fälligkeit bis zum Zeitpunkt, zu dem wir Zahlungen in voller Höhe zusammen mit den angefallenen Zinsen erhalten, zu belasten, und zwar acht Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß §§ 288, 247 BGB oder von dem Vertrag zurückzutreten und vom Besteller den Ersatz des daraus entstehenden Schadens zu verlangen. Die Zinsen sind sofort fällig.

Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Zahlungen können nur zurückgehalten werden, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung keine Zweifel bestehen. Gerät der Besteller mit einer Zahlung in Verzug oder liegen konkrete Anhaltspunkte für eine drohende Zahlungsunfähigkeit des Bestellers vor, ist Topcom zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts berechtigt. Topcom kann in diesem Fall die weitere Vertragserfüllung von der Zahlung eines Vorschusses in Höhe der gesamten Auftragssumme und dem vollständigen Ausgleich aller fälligen Forderungen abhängig machen.

Produktbezogene Zahlungsbedingungen

Bei Systemupgrades, Systemupdates und Neuinstallationen, die erst durch die bestätigte Abnahme (Abnahmeprotokoll) als durchgeführt gelten, sind die Zahlungsbedingungen wie folgt geregelt: 30 % bei Auftragsbestätigung durch Topcom, 60 % bei Warenlieferung, 10 % bei Systemabnahme. Ansonsten werden 100 % nach erfolgter und bestätigter Lieferung berechnet. Es werden durch Topcom entsprechend gesonderte Rechnungen gestellt.

Lieferzeit

Der Beginn der von uns angegebenen Liefer- und Leistungszeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.

Wir haften nicht wegen Leistungsverzug, wenn der Verzug auf einer Ursache beruht, die wir nicht zu vertreten haben. Das gleiche gilt hinsichtlich solcher Ereignisse, wenn sie die Lieferung erschweren, verteuern oder unmöglich machen. Topcom hat in diesem Fall das Recht, vom Vertrag bzw. hinsichtlich des nicht  erfüllten Teils  des Vertrages  zurückzutreten. Fällt uns  grobe Fahrlässigkeit zur Last, ist der Besteller berechtigt, pro Kalendertag Verzug eine pauschale Verzugsentschädigung in Höhe von 0,05 %, höchstens jedoch 10 % des Netto-Lieferwertes zu verlangen. Setzt uns der Besteller, nachdem wir bereits in Verzug geraten sind, eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung, so ist er nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung in Höhe des vorhersehbaren Schadens stehen dem Besteller nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhte. Im Übrigen ist die Schadensersatzhaftung auf 10 % des Systemwertes begrenzt. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung der Lieferung oder Leistung in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.

Gefahrenübergang

Unabhängig von der Regelung der Transportkosten geht die Gefahr des Untergangs und der Verschlechterung der Leistungsgegenstände ab Werk auf den Besteller über. Sofern der Besteller es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung abdecken. Die insoweit anfallenden Kosten trägt der Besteller.

Vorbereitende Tätigkeit des Bestellers

Darunter fallen notwendige Aufrüstung der Telefonanlage, des Netzwerkes oder Hard- und Software. Die Beschaffung entsprechender Komponenten, deren Installation und Kosten obliegt dem Besteller.

Installation, Inbetriebnahme und Systemerweiterung

Installation, Inbetriebnahme und Systemerweiterung von Systemen erfolgen grundsätzlich durch Topcom Systemingenieure. In begründeten und von Topcom genehmigten Ausnahmefällen kann die Installation durch Mitarbeiter des Bestellers gemäß Installationsanleitung erfolgen.

Systembezogene Dienstleistung

Systembezogene Dienstleistung ist ein fester Bestandteil des Auftrages gemäß Auftragsbestätigung und als Installationspauschale ausgewiesen. Beinhaltet ist eine generelle Systemeinweisung.

Sonstige Dienstleistungen

Sonstige Dienstleistungen werden gemäß den in der Auftragsbestätigung und in dem Wartungsvertrag angegebenen Pauschalen, Tages- oder Stundensätzen, Fahrzeiten und Reisespesen abgerechnet.

Softwarelizenzbedingungen

Topcom erteilt dem Besteller die einfache, nicht ausschließliche, nicht übertragbare, unbefristete Lizenz für die Nutzung von Software in den im Software-Lizenzvertrag genannten Modulen. Der Programmumfang ist in der Benutzerdokumentation definiert. Die Benutzerdokumentation wird Anlage und Bestandteil des Lizenzvertrages. Der Quellcode ist in keinem Fall Vertragsgegenstand und wird daher nicht mitgeliefert. Mit der Überlassung der Software durch Topcom schließen der Besteller und Topcom einen Software-Lizenzvertrag. Topcom erlaubt die Nutzung der Software auch auf anderen oder größeren DV-Anlagen des Bestellers gegen Entrichtung einer zusätzlichen Lizenzgebühr. Diese Gebühr rich-tet sich nach der jeweils gültigen Preisliste. Topcom liefert das bestellte Programmsystem als Lademodul zusammen mit einer Installationsbeschreibung und einer Benutzerdokumentation. Sofern einzelvertraglich nicht anders vorgesehen, darf der Besteller die Software Dritten nicht offen legen, an diese vertreiben oder in einer anderen Art und Weise zur Verfügung stellen. Der Besteller darf die Software weder vermieten, noch verleasen, in Unterlizenz vergeben, abtreten, verkaufen oder in einer anderen Weise übertragen, sofern dies durch Topcom nicht ausdrücklich schriftlich genehmigt wurde.

Unter die Bedingungen dieses Vertrages fällt auch die Überlassung und Nutzung der Programme, welche auf von Topcom gelieferter Hardware laufen. Dies auch dann, wenn diese Programme bzw. Programm-Module im Kaufvertrag nicht ausdrücklich erwähnt sind.

Lizenzbeschreibung

Die von Topcom im Rahmen dieses Vertrages gelieferten Programme sind nach §§ 69a ff. UrhG geschützt; die entsprechenden Rechte verbleiben ausschließlich bei Topcom und/oder unseren Lieferanten. Dies gilt auch bei Programmänderungen einschließlich derjenigen, die durch den Besteller vorgenommen wurden. Spezielle Entwicklungen für den Kunden werden in einem gesonderten Entwicklungsvertrag geregelt. Der Besteller ist berechtigt, die Programme, Programmteile oder veränderte Programme ausschließlich gemäß Absatz „Softwarelizenzbedingungen“ zu nutzen.

Der Software-Lizenzvertrag oder einzelne in ihm gegründete Rechte und Ansprüche dürfen nicht auf Dritte übertragen werden. Der Besteller hat geeignete Maßnahmen zum Schutz der Programme zu veranlassen. Topcom behält sich alle Rechte an den Programmen vor. Speziell für den Besteller aufgenommene Datensätze werden von Topcom gemäß Absatz „Geheimhaltung“ behandelt. Ohne ausdrückliche schriftliche Ermächtigung darf der Besteller von der Software keine zusätzlichen Kopien – ohne Rücksicht auf Verfahren und Form der Kopien – erstellen. Ausgenommen davon ist die übliche Datensicherung. Die einmalige Lizenzgebühr für die Module ist in der Preisliste bzw. im Kaufvertrag genannt. Das endgültige Nutzungsrecht gilt erst mit vollständiger Bezahlung als erteilt.

Nutzungsrechte

Die Nutzungsbefugnis des Bestellers ist CPU-bezogen und nicht auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beschränkt. Topcom versichert, dass das vertragsgemäß genutzte Lizenzmaterial kein Patent- oder Urheberrecht verletzt. Topcom wird den Besteller bei Verletzung von Patent- oder Urheberrechten wegen Gebrauch eines Lizenzprogramms von Schadensersatzansprüchen des Schutzrechtinhabers freistellen. Sollte dieses aus Rechtsgründen nicht möglich sein, so verpflichtet sich Topcom, den Besteller in dem Prozessverfahren bestmöglich zu unterstützen. Topcom wird dem Besteller darüber hinaus grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch des Programms verschaffen. Falls das zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen nicht möglich sein sollte, wird Topcom das Programm entweder derart abändern oder ersetzen, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird. Die abgeänderten oder ersetzten Programme müssen in allen Teilen mindestens den gleichen Leistungen und Funktionen erfüllen, die vor der Änderung oder Ersetzung vorhanden waren.

Die vorgenannten Verpflichtungen von Topcom bestehen nur, falls der Besteller Topcom unverzüglich über die gegen ihn gerichteten Ansprüche unterrichtet und Topcom alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben und das Lizenz-Programm nicht durch den Besteller oder einer sonstigen Stelle verändert wurde.

Mängelgewährleistung

 

1. Allgemeines

a) Die Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach §377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobligenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

b) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Lieferung oder Abnahme, es sei denn es handelt sich um einen Fall der Arglist oder der übernommenen Garantie.

c) Die Gewährleistung entfällt, soweit der Besteller ohne unser Zutun Liefer- oder Leistungsgegenstände selbst ändert oder durch Dritte ändern lässt, es sei denn, er weist nach, dass die in Rede stehenden Mängel nicht durch die von ihm oder dem Dritten vorgenommenen Änderungen verursacht wurden. Die Gewährleistungspflicht entfällt auch, wenn der Besteller die Liefer- oder Leistungsgegenstände mit anderer als der freigegebenen Umgebung und anderem als dem freigegebenen Zubehör einsetzt.

d) Die Rechte des Vertragspartners wegen eines Mangels sind ausgeschlossen, wenn er bei Vertragsschluss den Mangel kannte.

 

2. Hardware

a) Wir gewährleisten, dass die Hardware die im Kaufvertrag vereinbarte Beschaffenheit besitzt und sich zu der vertraglich vereinbarten Verwendung eignen und nicht mit Mängeln behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu den gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern; eine unwesentliche Minderung des Wertes oder der Tauglichkeit bleibt außer Betracht.

b) Während der Gewährleistungsfrist auftretende Mängel hat der Besteller uns unverzüglich in allen ihm erkennbaren Einzelheiten zu melden und hierbei im Rahmen des Zumutbaren unsere Hinweise zur Problemanalyse und Fehlerbestimmung zu beachten.

c) Unsere Haftung aus obiger Gewährleistung beschränkt sich nach unserer Wahl auf Reparatur oder Ersatz von Teilen der Liefergegenstände. In dem hierfür erforderlichen Umfang wird der Besteller vor dem Austausch Programme einschließlich seiner Anwendungsprogramme, Daten, Datenträger, Änderungen und Anbauten entfernen. Der Besteller gibt uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zur Durchführung der Nachbesserungsarbeiten.

 

3. Software

a) Die Vertragsparteien stimmen überein, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Programme so zu entwickeln, dass sie für alle Anwendungsbedingungen fehlerfrei sind. Wir halten für jede von uns angebotene Software eine auf dem jeweils neuesten Stand gehaltene Leistungsbeschreibung verfügbar, die den bestimmungsgemäßen Gebrauch und die Einsatzbedingungen des Programms angibt.

b) Wir geben keine Gewährleistung dafür, dass die Software den Anforderungen des Bestellers entspricht oder die Software in Kombination mit anderer Hardware, Software, Systemen oder Daten arbeitet, die nicht von uns zur Verfügung gestellt werden und die der Besteller benutzen möchte.

c) Im Störungsfall obliegt dem Besteller die Erstellung der Fehlerunterlagen gemäß diesbezüglicher Angaben in der Anwendungsdokumentation.

 

4. Einschränkung der Gewährleistung

Treten bei Installationen von Neuprodukten in der vorhandenen Kunden Hard- bzw. Software unvorhersehbare Schwierigkeiten auf, die nicht durch Topcom zu vertreten sind, wird der auf diese Schwierigkeiten entfallende Aufwand zusätzlich berechnet. Darunter fallen Reisekosten, Spesen sowie die Arbeitszeit entsprechend den gültigen Topcom Dienstleistungssätzen. Unvorhersehbare Schwierigkeiten sind z. B. alte Treiberstände, veraltete Software Release, inkompatible Hardware usw. Das Recht zum Rücktritt und Schadensersatz statt der ganzen Leistung besteht nur bei erheblichen Mängeln. In diesem Fall muss aber in jedem Fall eine angemessene Fristsetzung zur Nacherfüllung vorliegen und mit der Erklärung verbunden sein, dass eine weitere Nacherfüllung nach fruchtlosem Ablauf der Frist abgelehnt wird.

Haftung

1. Topcom haftet nur für die von seinen Angestellten und gesetzlichen Vertretern vorsätzlich oder grob fahrlässig zu vertretenden Schäden. Wir schließen unsere Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen aus, sofern nicht Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Garantien betroffen oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz berührt sind. Unberührt bleibt ferner die Haftung für die Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflichten). Gleiches gilt für Pflichtverletzungen unserer Erfüllungsgehilfen. Außer bei Vorsatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – in keinem Fall jedoch für mittelbare Schäden, insbesondere untypische Mangelfolgeschäden oder entgangenen Gewinn.

2. Wir haften nicht wegen irgendwelcher Versäumnisse, die auf einer Ursache beruhen, die wir nicht zu vertreten haben.

3. Sofern wir fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht verletzen, ist unsere Ersatzpflicht für Sach-, Vermögens- oder Personenschäden auf die Deckungssumme von einer Million Euro unserer Betriebshaftpflichtversicherung beschränkt. Bei Schäden im Zusammenhang mit Wartungsarbeiten ist der Schadensersatz auf ein Jahreswartungsentgelt beschränkt. Wir sind bereit, dem Besteller auf Verlangen Einblick in unsere Police zu gewähren.

4. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

5. Für sämtliche Daten auf den Systemen des Vertragspartners, auch auf von Topcom installierten Systemen, die der Vertragspartner nutzt oder selbständig erstellt hat, muss der Vertragspartner selbst für eine ausreichende Datensicherung sorgen. Topcom empfiehlt täglich eine Datensicherung durchzuführen und diese an einem sicheren Ort aufzubewahren. Bei technischen Arbeiten beim Vertragspartner oder bei technischen Arbeiten in der Werkstatt von Topcom ist vor Beauftragung bzw. vor Beginn dieser Arbeiten vom Vertragspartner eine Datensicherung zu erstellen. Sollte eine ordnungsgemäße Datensicherung aus technischen Gründen nicht möglich sein und eine technische Arbeit dennoch beauftragt werden, so stellt der Vertragspartner Topcom von der Verantwortung für die Daten bzw. für einen Datenverlust frei. Für Datenverluste haftet Topcom in keinem Fall.

6. Schadensersatzansprüche gegen Topcom verjähren in zwölf Monaten.

Eigentumsvorbehaltssicherung

Liefergegenstände und Teile werden unter Eigentumsvorbehalt geliefert. Sie bleiben Eigentum bis zur vollen Bezahlung des Kaufpreises einschließlich sämtlicher, auch künftig entstehender Forderungen aus der Geschäftsver­bindung mit dem Besteller. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen, wenn einzelne Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Der Besteller kann an den Waren durch Verarbeitung zu einer neuen Sache kein Eigentum erwerben. Auch verarbeitete Waren dienen zur Sicherung des Vorbehaltsverkäufers. Alle Forderungen des Bestellers aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltswaren werden an uns abgetreten. Topcom nimmt die vorstehenden Abtretungen hiermit an. Auf unser Verlangen hat der Besteller ihm die Schuldner der abgetretenen Forderungen mitzuteilen. Wir können dem Schuldner die Abtretung anzeigen. Der Eigentumsvorbehalt ist in der Weise bedingt, dass mit der vollen Bezahlung unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung ohne weiteres das Eigentum an den Vorbehaltswaren auf den Besteller übergeht und die abgetretenen Forderungen dem Käufer zustehen. Wir müssen die uns zustehenden Sicherungen insoweit nach unserer Wahl freigeben, als ihr Wert alle zu sichernden Forderungen um 25 % übersteigt. Der Besteller hat sich das ihm zustehende Eigentum an den Liefergegens­tänden und Teilen gegenüber seinen Abnehmern vorzubehalten, bis diese den Kaufpreis voll bezahlt haben.

Geheimhaltungsverpflichtung

Sollten im Rahmen der Geschäftsverbindung oder zufällig Daten des Be­stellers uns oder Daten der Topcom dem Besteller, deren Mitarbeitern oder im Auftrag tätigen Personen bekannt werden, verpflichten sich Topcom und der Besteller, dass alle in ihrem Auftrag arbeitende Personen diese Daten nicht unbefugt und zu einem anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck verwenden. Topcom und der Besteller verpflichten sich, diese bekannt gewordenen oder erlangten Daten nicht unerlaubt an Dritte weiterzugeben, zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Topcom und der Besteller verpflichten ihre Mitarbeiter oder alle in ihrem Auftrag tätigen Personen zur Einhaltung dieser Vorschriften.

Schlussbestimmungen

Der Verzicht von Topcom auf die Geltendmachung oder Durchsetzung einer der vorliegenden Bedingungen oder Rechte bedeutet keinen Verzicht auf zukünftige Geltendmachung und führt nicht zur Unwirksamkeit der entsprechenden Vertragsbestimmungen. Änderungen, Ergänzungen, Erklärungen, Nebenabreden, Mitteilungen und notwendige Zustimmungserklärungen sowie die Zusicherung von Eigenschaften und Terminen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das gilt auch für eine Aufhebung oder Abänderung dieses Schriftformerfordernisses. Mündliche Auskünfte sind unverbindlich. Eine vom Auftrag oder diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Vereinbarung kann Topcom nur gegen sich gelten lassen, wenn diese durch den bzw. die gesetzlichen Vertreter der Topcom schriftlich bestätigt wurde. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder ihre Wirkung verlieren, so wird hierdurch der übrige Inhalt des Vertrages nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, in diesem Fall zusammenzuwirken, um eine unwirksame Regelung durch eine Bestimmung zu ersetzen, welche dem wirtschaftlichen Zweck dieses Vertrages entspricht. Entsprechendes gilt auch für den Fall, dass sich bei der Anwendung dieses Vertrages Lücken in den vertraglichen Regelungen ergeben sollten.

Gerichtsstand ist Düsseldorf. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Die Geltung des UN Kaufrecht (CISG) ist ausgeschlossen.

Stand 01.10.2016